Satzung

SATZUNG DES KLEINGÄRTNERVEREIN STADTFELD E.V.

§

1 NAME UND SITZ

1.1 Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Stadtfeld e.V.“ und hat seinen Sitz in Oldenburg.

1.2 Der Kleingärtnerverein ist Mitglied im „Bezirksverband der Gartenfreunde Oldenburg-Ammerland e.V.“.

1.3 Der Kleingärtnerverein ist unter der Vereinsregisternummer VR 908 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 ZWECK UND AUFGABE

2.1 Der Kleingärtnerverein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

2.2.1 Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins.

2.2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2.3 Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung gemäß der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO satzungsgemäß durchführen.

2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (It. § 52 Abs. 2 Nr.23 der AO)

2.3.1 Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.

2.3.2 Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

2.3.3 Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheitdienen.

2.3.4 Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.

2.3.5 Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.

2.3.6 Die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

3 MITGLIEDSCHAFT

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2 Jede geschäftsfähige Person kann sich um die Mitgliedschaft bewerben.

Sie ist persönlich, nicht vererb- und auch nicht übertragbar.

3.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die jeweils gültige Satzung und Gartenordnung als rechtsverbindlich an. Das Mitglied erkennt die vor seinem Beitritt gefassten Mitgliederbeschlüsse uneingeschränkt an. Das Mitglied verpflichtet sich, neben dem Vereinsbeitrag auch die Beiträge zu bezahlen, die der Verein den übergeordneten Fachverbänden schuldet sowie die vom zuständigen Landesverband herausgegebene Mitgliederzeitung zu beziehen und zu finanzieren.

4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht:

4.1.1 Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kleingärtnervereins auszuüben.

4.1.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.

4.1.3 An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch sein Stimmrecht mitzuwirken.

4.1.4 Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen einzusehen.

4.1.5 Veranstaltungen und Schulungen des Kleingärtnervereins zu besuchen und Einrichtungen des Kleingärtnervereins nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse zu nutzen.

4.1.6 Seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

4.2 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

4.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht:

4.3.1 Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.

4.3.2 Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Die vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Miet-/Nutzungsgebühren (für Gerätschaften, Werkzeuge, Nutzung Funktionshaus usw.) sind zu den vorgegebenen Fristen zu entrichten. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet. Werden Einziehungskosten zu zahlen, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.

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Die Natur kennt keinen Stillstand. Sie ist immer in Bewegung und Veränderung. Lass dich von ihr inspirieren und sei mutig, neue Wege zu gehen.

Unbekannt