Gartenordnung

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Den Weg hierzu weist die nachstehende Gartenordnung. Sie ist ein Bestandteil des Pachtvertrages und für sämtliche Kleingärten bindend.

I. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Im Kleingarten dürfen nicht einseitige Kulturen angebaut werden oder bei dem Anbau verschiedener Kulturen einzelne in größerem Ausmaße als ein Drittel der Gartenfläche vorsehen.
  2. Der Kleingärtner hat bei der Anpflanzung auf die Kulturen seiner Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume, Weiden Pappeln und hoher Zierbäume ist nicht gestattet. Obstbäume dürfen nur an den in dem Gartenplan vorgesehenen Stellen gepflanzt werden. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen. Pflanzenabfälle und dergleichen sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kompostverwertung zu verwenden.
  3. Die Anpflanzung von Rot-und Weißdornhecken, Heckenkirschen (Lonicera und Juniperus) ist untersagt, weil diese Wirtspflanzen für Schädlinge sind.

II. Kleintierhaltung

  1. Die Tierhaltung in Kleingärten ist nicht gestattet.
  2. Katzen dürfen nicht gehalten werden. Hunde sind an der Leine zu halten.
  3. Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die aus der Tierhaltung entstehen.

II. Schädlingsbekämpfung, Vogelschutz

  1. Der Kleingärtner hat Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge auf umweltfreundliche Weise zu bekämpfen.
  2. Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Verpächters (Kleingartenverein) durchzuführen.
  3. Der Verpächter kann diese Maßnahme erforderlichenfalls auf Kosten des Pächters selbst vornehmen.

IV. Fachberatung

  1. Dem Kleingärtner wird empfohlen, an den fachlichen Schulungsabenden des Vereins, des Kreisverbandes und der Stadt teilzunehmen.

V. Wegeunterhaltung und -nutzung

  1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die seinen Garten umgebenden Hecke stets rein und frei von Gras und Unkraut zu halten. Auf die Wege darf wen Unkraut noch Unrat, Schutt und dergleichen geworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde, Baumaterialien usw. ist für eine sofortige Beseitigung zu sorgen.
  2. Jeder Unterpächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege bis zur halben Breite zu unterhalten, insbesondere zu mähen und in einem sauberen Zustand zu halten. Soweit an einem Weg nur auf einer Seite ein Garten liegt, hat der Kleingärtner dieses Gartens für die oben beschriebene Ordnungsmäßigkeit des Weges in voller Breite zu sorgen.
  3. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen ist verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Für den An- und Abtransport von Baumaterialien, Sand, Kies oder Mist mit einem Kraftfahrzeug bedarf es einer Genehmigung durch den Vorstand. Etwaige dabei entstehende Verschmutzungen der Wege sind innerhalb von 24 Stunden durch den Verursacher zu beseitigen. Bei einer Lagerung der oben aufgeführten Stoffe auf einem der Wege muss für eine entsprechende Absicherung zur Nachtzeit gesorgt werden.
  4. Bei Versäumnissen hat der Verpächter das Recht, nach Erinnerung durch den Obmann das Erforderliche auf Kosten des Kleingärtners zu veranlassen.

VI. Einfriedung

  1. Die Umzäunung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden. Die vorhandenen Hecken sind auf einen einheitlichen Schnitt und auf einer einheitlichen Höhe von 1,20 m zu halten. Die Breite darf 60 cm nicht übersteigen. Bei Verstößen ist der Verpächter berechtigt, nach Erinnerung durch den Obmann das Erforderliche auf Kosten des Kleingärtners zu veranlassen.

VIl. Gemeinschaftsanlagen

  1. Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonungsvoll zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden dem Verpächter mitzuteilen.

VIIl. Allgemeine Ordnung

  1. Jeder Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste haben sich so zu verhalten, dass andere Kleingärtner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt werden. Die üblichen Ruhezeiten, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, sind einzuhalten. Der Kleingärtner ist in jedem Fall auch für das Verhalten seiner Angehörigen und Gäste verantwortlich.Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigen könnte.
  2. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, ist untersagt.
  3. Den Anordnungen der Obleute ist Folge zu leisten.
  4. Kinder dürfen die Anlagen und Gärten nur in Begleitung Erwachsener betreten. Fremden Personen ist das Betreten der Gärten nur mit Zustimmung der Garteninhaber gestattet..
  5. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, sich soweit es erforderlich ist, über die mit der Benutzung eines Kleingartens in Zusammenhang stehenden öffentlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Umweltrechts zu informieren
  6. Jegliche Bauten und Anpflanzungen müssen so beschaffen sein. Dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpassen.

IX. Stromversorgung

  1. Der Verein ist berechtigt, die von der EWE erhobene Monatspauschale anteilig allen Benutzern auf jährlicher Basis in Rechnung zu stellen, bzw soweit Einzugsermächtigung erteilt ist, einzuziehen. Eine jährliche Schlussabrechnung erfolgt auf Basis der EWE-Rechnung. Bei Aufgabe der Parzelle ist der Verbrauch sofort abzurechnen und der Anschluss bis zur Übernahme durch den Nachpächter außer Betrieb zu setzen. Bei Aufgabe der Parzelle sind die verauslagten Stromleitungskosten bis zum Haussicherungskasten vom Nachfolger zu übernehmen.

X. Wasserführung, Brauchwasser, Abfallbeseitigung

  1. Entwässerungsgräben, im Regelfall rechts vom Garten, müssen von den Anrainern ganzjährig gereinigt und instandgenalten werden. Dem Oberlieger ist vom Unterlieger das Wasser abzunehmen. Für ein einwandfreies Funktionieren der Oberflächenentwässerung ist stets zu sorgen.
  2. Der Anschluss einer Zapfstelle im Garten an die Wasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis des Anschlusses kann vom Vorstand gekündigt werden, wenn grober Missbrauch betrieben wird oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt wird. Die Abrechnung erfolgt It. EWE-Rechnung und jeder Unterpächter, als Bezieher von Wasser, ist verpflichtet, seinen Verbrauch, d. h. den Stand seiner eigenen Wassenuhr, bis spätestens 31.10. des Jahres dem Vorstand über seinen Obmann/Vereinsbeauftragten zu melden. Soweit Einzugsermächtigung erteilt ist, erfolgt die Abrechnung über das Einzugsverfahren.
  3. Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung der Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht auf Wasserrohrbruch besteht. In diesem Fall ist der Schaden auf Kosten des Unterpächters durch einen zugelassenen Fachmann zu beheben.
  4. Bei Aufgabe der Parzelle sind die Wasserleitungskosten und Wasseruhr vom Nachfolger zu übernehmen.
  5. Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Aborte, Dung und Abfallhaufen sind so anzulegen, dass andere nicht gestört oder belästigt werden (Chemische Toilette, Komposthaufen). Toilettenabwässer dürfen in keinem Fall in die Oberflächenentwässerung geleitet werden.

Stand Sommer 2024

Gartenordnung als PDF

Die Natur spricht zu denen, die zuhören. Sie hat ihre eigene Sprache und ihre eigene Geschichte.

Linda Hogan