Gartenordnung

Das Ziel des Kleingartenvereins kann nur dann verwirklicht werden, wenn die
KleingärtnerInnen einer Anlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten. Das
Zusammenleben in unserer Kleingartenanlage sollte geprägt sein von gegenseitiger
Rücksichtnahme, respektvollem Umgang, Hilfsbereitschaft, Toleranz, Freundlichkeit,
Lebensfreude, Naturverbundenheit und dem ordnungsgemäßen Bewirtschaften der
Kleingärten. Den Weg hierzu weist die nachstehende Gartenordnung, die ein wichtiger
Bestandteil des Pachtvertrages und für alle Kleingärten bindend ist.

I. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Im Kleingarten dürfen nicht einseitige Kulturen angebaut werden. Beim Anbau verschiedener Kulturen dürfen einzelne Kulturen nicht mehr als ein Drittel der Gartenfläche einnehmen.
  2. Der Kleingärtner und die Kleingärtnerin hat bei der Anpflanzung auf die Kulturen der benachbarten Parzellen Rücksicht zu nehmen. Das neue Anpflanzen von hochstämmigen Waldbäumen, Weiden Pappeln und hoher Zierbäume ist nicht gestattet. Hochstämmige Obstbäume dürfen nur an den in dem Gartenplan vorgesehenen Stellen in Absprache mit der Fachberatung gepflanzt werden. Sie müssen regelmäßig auf 4 mgekürzt werden. Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen. Pflanzenabfälle und dergleichen sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kompostverwertung zu verwenden.
  3. Die Anpflanzung von z.B. Rot- und Weißdornhecken, Heckenkirschen und jeder Art von Nadelbäumen ist untersagt, weil diese Wirtspflanzen für Schädlinge sein können. Vorhandene Pflanzen müssen gehegt und gepflegt werden. Eine Verbreitung muss vermieden werden. Eine genaue Liste von ungeeigneten Pflanzen gibt es auf unsere Webseite www.kleingarten-stadtfeld.de oder bei der Fachberatung.
  4. Die Nutzung des Kleingartens und der Laube zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken ist verboten.

II. Kleintierhaltung

  1. Die Tierhaltung von z.B Hühnern, Kaninchen, Tauben, Meerschweinchen ist im Kleingarten verboten.
  2. Katzen dürfen nicht gehalten werden.
  3. Hunde sind an der Leine zu halten. Der Hundehalter oder die Hundehalterin haftet für alle Sach- und Personenschäden, die aus der Hundehaltung entstehen.
  4. Bienenhaltung ist ausdrücklich erwünscht und mit der Fachberatung abzusprechen.

II. Schädlingsbekämpfung, Vogelschutz

  1. KleingärtnerInnen haben Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge auf umweltfreundliche Weise zu bekämpfen. Der Einsatz von umweltschädlichen Pestiziden, Herbiziden und Insektiziden ist verboten (z.B. Glyphosat).
  2. Der Vogelschutz ist nach den Weisungen des Verpächters (Kleingartenverein) durchzuführen.
  3. Eine persönliche Auskunft zu den Themen Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung oder Schädlinge gibt es bei der Fachberatung.oder in Zukunft auch auf unsere Webseite www.kleingarten-stadtfeld.de (im Aufbau).

IV. Fachberatung

  1. Es wird empfohlen, an den fachlichen Schulungsveranstaltungen des Vereins, des Kreisverbandes und der Stadt teilzunehmen.
  2. FachberaterInnen stehen dem Verein und den Mitgliedern zur fachlichen Beratung zur Seite. Interessierte Vereinsmitglieder können sich zum Fachberater oder zur Fachberaterin fortbilden lassen.

V. Wegeunterhaltung und -nutzung

  1. Die den eigenen Garten umgebenden Hecke ist stets rein und frei von Gras, Brombeeren, Brennnesseln oder Unkraut zu halten. Auf die Wege darf weder Unkraut noch Unrat, Schutt und dergleichen geworfen werden. Beim Abladen von Dünger, Erde, Baumaterialien usw. ist für eine sofortige Beseitigung zu sorgen.
  2. Die an den eigenen Garten grenzenden Wege sind bis zur halben Breite zu unterhalten, insbesondere zu mähen und in einem sauberen Zustand zu halten. Soweit an einem Weg nur auf einer Seite ein Garten liegt, muss für die oben beschriebene Ordnungsmäßigkeit des Weges in voller Breite gesorgt werden.
  3. Das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet (Siehe Hinweistafeln der Stadt Oldenburg). Für den An- und Abtransport von Baumaterialien, Sand, Kies oder Mist mit einem Kraftfahrzeug bedarf es einer Genehmigung durch den Vorstand. Etwaige dabei entstehende Verschmutzungen der Wege sind innerhalb von 24 Stunden selbst zu beseitigen. Bei einer Lagerung der oben aufgeführten Stoffe auf einem der Wege muss für eine entsprechende Absicherung zur Nachtzeit gesorgt werden.
  4. Bei Versäumnissen hat der Verpächter das Recht, nach Erinnerung durch den Obmann oder die Obfrau das Erforderliche auf Kosten des Kleingärtners oder der Kleingärtnerin zu veranlassen.
  5. Es ist nicht erlaubt, Schrott, Müll oder Verschenkekisten auf oder an die Wege zu stellen.
  6. Privat bestellte Container für Grünschnitt, Bauschutt oder sonstiges müssen beim Vorstand im Vorab gemeldet werden, da sie bei der Stadt angemeldet werden müssen, wenn sie auf öffentlichen Wegen stehen.

VI. Einfriedung

  1. Die Umzäunung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden. Die vorhandenen Hecken sind auf einen einheitlichen Schnitt und auf einereinheitlichen Höhe von 1,40 m zu halten. Die Breite darf 70 cm nicht übersteigen. Ein niedriger Schnitt ist anzustreben, da der Neuaustrieb rasch über die gewünschte Heckenhöhe hinaus wachsen kann.Bei Verstößen ist der Verpächter berechtigt, nach Erinnerung durch die Obleute das Erforderliche auf Kosten des Kleingärtners oder der Kleingärtnerin zu veranlassen.
  2. Gartenzäune in Parzellen dürfen maximal eine Höhe von 1,90 m haben und müssen aus natürlichen Baustoffen wie z.B. Holz bestehen. Die Errichtung erfordert einen Bauantrag beim Vorstand.
  3. Neuanpflanzungen von Hecken sind mit der Fachberatung abzustimmen.
  4. Die Parzellennummer muss vorne an der Gartentür gut sichtbar angebracht sein, damit z.B. Feuerwehr, Krankenwagen oder Polizei im Notfall den betreffenden Garten gut finden können.

VIl. Gemeinschaftsanlagen

  1. Alle zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonungsvoll zu behandeln. Schäden, die durch den Pächter und die Pächterin, den Angehörigen oder Gästen verursacht werden, sind zeitnah dem Verpächter zu melden und zu ersetzen.
  2. Es ist Gemeinschaftsarbeit zu leisten – sechs Stunden pro Garten, Eckgrundstücke müssen drei Stunden verrichten. Geschieht dies nicht, werden ersatzweise 25 Euro pro nicht geleisteter Stunde in Rechnung gestellt. Mitglieder ab 70 Jahren dürfen zwei Stunden Gemeinschaftsarbeit leisten – sie können sich aber auch mit mehr Gemeinschaftsarbeit einbringen.

VIIl. Allgemeine Ordnung

  1. Es liegt in der Verantwortung jedes Kleingärtners, jeder Kleingärtnerin und deren Angehörigen sowie Gästen, sich so zu verhalten, dass sich niemand mehr als nötig gestört oder belästigt fühlt. Ruhezeiten sind von Mai bis September werktags von 13 – 15 Uhr und abends generell ab 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig Ruhezeit. Auch bei Gartenfeiern sollten Abstimmungen vorab mit den Nachbarn möglich sein. Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigen könnte.
  2. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, ist untersagt.
  3. Den Anordnungen der Obleute ist in Bezug auf die kleingärtnerische Nutzung Folge zu leisten.
  4. Kinder dürfen die Anlagen und Gärten nur in Begleitung Erwachsener oder mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten betreten. Der Spielplatz darf bis zum Einbruch der Dämmerung genutzt werden. Fremden Personen ist das Betreten der Gärten nur mit Zustimmung der PächterInnen gestattet..
  5. Jeder Kleingärtner und jede Kleingärtnerin ist verpflichtet, sich soweit es erforderlich ist, über die mit der Benutzung eines Kleingartens in Zusammenhang stehenden öffentlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Umweltrechts zu informieren.
  6. Jegliche Bauten und Anpflanzungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpassen.
  7. Versichert ist ein Laubenbau nur in der Größe von maximal 4,99 m Höhe und einer maximalen überbauten Fläche von 24 qm. Bestandsschutz für größere Lauben besteht, wenn sie vor 1983 erstellt wurden und unverändert genutzt werden, solange sie nicht baufällig sind – das gilt auch bei Pachtwechsel. Eine Antragstellung zum Neubau oder Umbau ist mit Planskizze vor den Baumaßnahmen in der Sprechstunde dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Maulwurf-Schreckgeräte mit laufenden Warntönen sind nicht erlaubt.
  9. Swimmingpools sind in der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten. Kleine Kinderplanschbecken sind davon ausgenommen – Durchmesser 1,50 m, Aufbauhöhe sechzig Zentimeter bei fünfzig Zentimeter Füllhöhe, keine chemischen Wasserzusätze.
  10. Gartenteiche müssen beim Vorstand mit einer Skizze beantragt werden. Zudem muss darauf geachtet werden, dass sie abgesichert werden, damit keine Kinder oder Tiere zu Schaden kommen.
  11. Ein Verbrennen von Gartenabfällen und offene Feuerstellen sind laut Ordnungsamt vom 18.03.1991 grundsätzlich verboten! Grillen ist erlaubt.
  12. Kamine und Öfen in den Lauben sind laut Bundeskleingartengesetz unerwünscht. Sie müssen jährlich vom Schornsteinfeger abgenommen werden und die Bescheinigung muss dem Vorstand vorgelegt werden.
  13. Die Umweltbehörde der Stadt weist außerdem darauf hin, dass Sondermüll nicht in den Kleingarten gehört. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

IX. Stromversorgung

  1. Der Verein ist berechtigt, die von dem Stromversorger erhobene Monatspauschale anteilig allen BenutzerInnen auf jährlicher Basis in Rechnung zu stellen, bzw. soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, einzuziehen. Eine jährliche Schlussabrechnung erfolgt auf Basis der Stromversorger-Rechnung. Bei Aufgabe der Parzelle ist der Verbrauch sofort abzurechnen und der Anschluss bis zur Übernahme durch den Nachpächter oder der Nachpächterin außer Betrieb zu setzen. Bei Aufgabe der Parzelle sind die verauslagten Stromleitungskosten bis zum Haussicherungskasten durch den Nachpächter oder der Nachpächterin zu übernehmen.
  2. Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dürfen nur nach einer Genehmigung eines Bauantrages durch den Vorstand errichtet werden. Es bedarf einer Abnahme durch eine zugelassene Fachfirma.
  3. Ab 2025 wird eine Strompauschale und Bearbeitungsgebühr pro Parzelle in Höhe von 15 Euro erhoben.

X. Wasserführung, Brauchwasser, Abfallbeseitigung

  1. Rund um die Parzelle gibt es Entwässerungsgräben, für die jeder Pächter und jede Pächterin verantwortlich ist: ein Graben am Parzelleneingang am Weg, ein Graben im Regelfall rechts vom Garten, wenn man vor dem Garten steht, und ein Graben an der Rückseite zur hinteren Parzelle. Sie müssen von den Anrainern ganzjährig gereinigt und evtl. gemeinschaftlich instandgehalten werden. Die oberliegende Parzelle darf den natürlichen Ablauf von abfließendem Wasser nicht zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks verstärken und die Gräben der unterliegenden Parzellen müssen so gut in Stand gehalten werden, dass das Wasser der höher gelegenen Parzellen abfließen kann.Für ein einwandfreies Funktionieren der Oberflächenentwässerung ist stets zu sorgen.
  2. Der Anschluss einer Zapfstelle im Garten an die Wasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die Erlaubnis des Anschlusses kann vom Vorstand gekündigt werden, wenn grober Missbrauch z.B. Entnahme vor der Wasseruhr/ Wasserdiebstahl betrieben wird oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt wird. Die Abrechnung erfolgt Iaut EWE-Rechnung. Für jeden Garten mit Wasseranschluss muss der Verbrauch, d. h. der Stand der eigenen Wasseruhr, bis spätestens 30.09. des Jahres dem Vorstand über seinen Obmann, seine Obfrau oder über die Webseite gemeldet werden. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung über das Einzugsverfahren. Wenn der Stand der Wasseruhr nicht zeitgerecht gemeldet wird, wird der Verbrauch geschätzt und in Rechnung gestellt.
  3. Ab 2025 wird eine Wasserpauschale und Bearbeitungsgebühr pro Parzelle in Höhe von 15 Euro erhoben.
  4. Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung der Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht auf Wasserrohrbruch besteht. In diesem Fall ist der Schaden auf Kosten des Pächters oder der Pächterin durch eine zugelassene Fachfirma zu beheben.
  5. Bei Aufgabe der Parzelle sind die Wasserleitungskosten und Wasseruhr vom Nachfolger oder der Nachfolgerin zu übernehmen.
  6. Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Aborte, Dung und Abfallhaufen sind so anzulegen, dass andere nicht gestört oder belästigt werden (Chemische Toilette, Komposthaufen). Toilettenabwässer dürfen in keinem Fall in die Oberflächenentwässerung geleitet werden. Wasch- und Spülmaschinen sind nicht erlaubt.

Stand Februar 2025

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Die Natur spricht zu denen, die zuhören. Sie hat ihre eigene Sprache und ihre eigene Geschichte.

Linda Hogan